Bartmeise

Statuten

STATUTEN

Natur- und Vogelschutzverein Oberhelfenschwil NVO

Artikel 1
Name
1. Unter dem Namen Natur- und Vogelschutzverein Oberhelfenschwil (NVO) besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
2. Der Verein verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke.

Artikel 2
Zugehörigkeit
1. Der NVO ist mit seinen Mitgliedern Mitglied beim BirdLife St.Gallen und durch diesen bei BirdLife Schweiz (Schweizer Vogelschutz SVS).
2. Er weist diese Mitgliedschaften in seinen Unterlagen aus.
3. Die Mitgliederadressdaten können zur Ausübung ihrer Funktionen an die Dachverbände weitergegeben werden.
4. Jedes Mitglied hat jederzeit ein Auskunftsrecht über die Verwendung der eigenen bei BirdLife gespeicherten Adressdaten, ebenso ein schriftliches Widerrufsrecht.

Artikel 3
Zweck
1. Der NVO bezweckt den Schutz, die Pflege und die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen der Pflanzen und Tiere, insbesondere der Vogelwelt, sowie die Erhaltung der Natur und die Förderung der Biodiversität in der ehemaligen Gemeinde Oberhelfenschwil und darüber hinaus.

Artikel 4
Mittel
1. Der NVO ist bestrebt, diesen Zweck insbesondere zu erreichen durch:
a) Förderung eines verstärkten Verantwortungsbewusstseins für Natur und Umwelt
b) Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Natur- und Vogelschutz, beispielsweise mit Exkursionen, Vorträgen, spezifischen Anlässen und Ausstellungen
c) Förderung des Umweltbewusstseins der Kinder und Jugendlichen
d) Pflege, Unterhalt, Neuschaffung von naturnahen Lebensräumen sowie Förderung der Natur im Siedlungsraum
e) Vertretung der Interessen der Natur bei Behörden
f) Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen und anderen Kreisen

Artikel 5
Mitglieder
1. Der NVO besteht aus:
a) Einzelmitgliedern
b) Familienmitgliedern
c) Kollektivmitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
2. Die Aufnahme der Mitglieder a) bis c) erfolgt durch die Hauptversammlung.
3. Abgewiesenen Personen steht das Rekursrecht an die nächste Hauptversammlung offen.

Artikel 6
Ehrenmitglieder
1. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Art um die Vereinsziele verdient gemacht haben.
2. Ehrenmitglieder sind von der Mitglieder-Beitragszahlung als Einzel- oder Familienmitglied entbunden.
3. Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung ernannt.

Artikel 7
Austritt
1. Austritte aus dem NVO sind bis zur HV dem Vorstand einzureichen.
2. Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
3. Zahlt ein Mitglied unbegründet und trotz wiederholter Zahlungserinnerung den geschuldeten Mitgliederbeitrag während zweier Jahre in Folge nicht, gilt die Mitgliedschaft automatisch als beendet.

Artikel 8
Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
a) Die Hauptversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisorinnen und Revisoren
2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder und der Revisorinnen und Revisoren beträgt zwei Jahre.
3. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 9
Hauptversammlung (HV)
1. Die ordentliche HV findet alljährlich, in der Regel vor Ende März statt.
2. Eine ausserordentliche HV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von zehn Wochen nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche HV durchzuführen.
3. Anträge zuhanden der HV können von Mitgliedern bis acht Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Abstimmungen können nur zu traktandierten Geschäften erfolgen.
4. Die Einladung mit der Traktandenliste zur HV ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen.
5. Unter besonderen Umständen kann der Vorstand folgendes anstelle einer HV mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen durchführen:
a) Eine virtuelle HV mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten, wobei die Diskussion auch vor der virtuellen HV stattfinden kann (zum Beispiel per E-Mail) oder;
b) Eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg (zum Beispiel per E-Mail).
6. Dabei gelten die Termine sowie Stimm- und Wahlverfahren gemäss Artikel 9 Abs. 1-5 und Artikel 11.

Artikel 10
HV, Zuständigkeit
1. Die ordentliche HV behandelt folgende Geschäfte:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten HV
b) Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
c) Abnahme der Jahresrechnung
d) Genehmigung des Revisorenberichtes

e) Aufnahme von Neumitgliedern / Information über Austritte
f) Genehmigung des Jahresprogramms
g) Genehmigung ausserordentlicher Ausgaben über Fr. 3’000.- im laufenden Vereinsjahr
h) Festsetzung der Jahresbeiträge
i) Die ordentlichen Wahlen (Präsidium, Vorstand, Revisoren) finden alle zwei Jahre statt
j) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern
l) Beschlussfassung über Statutenänderungen oder Auflösung des Vereins

Artikel 11
HV, Stimmrecht
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom sechzehnten Altersjahr an. Sie verfügen über je eine Stimme.
2. Familien- und Kollektivmitglieder verfügen über je zwei Stimmen, sofern mindestens zwei Personen anwesend sind.
3. Beschlüsse werden mit Ausnahme von Statutenänderungen und Vereinsauflösung (s. Artikel 20 u. 21) mit absolutem Mehr der Stimmenden gefasst.

4. Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmenden.

Artikel 12
Vorstand, Zusammensetzung
1. Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Ressortverantwortlichen, zusammen mindestens 5 Mitgliedern. Das Präsidium kann auch als Co-Präsidium geführt werden.
2. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten selber.

Artikel 13
Vorstand, Zuständigkeit
1. Der Vorstand leitet den Verein.
2. Er besitzt alle Befugnisse, welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglemente anderen übergeordneten Organen vorbehalten sind.
3. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.

Artikel 14
Vorstand, Unterschriftenregelung
1. Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein führen kollektiv der Präsident/ die Präsidentin zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Artikel 15
Vorstand, Ehrenamtlichkeit
1. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Als Anerkennung seiner Arbeit steht dem Vorstand ein jährliches Vorstandsessen zu.
2. Für besondere Leistungen kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Artikel 16
Rechnungsrevision
1. Die HV wählt zwei Revisorinnen oder Revisoren.
2. Sie prüfen die Rechnung und stellen der HV schriftlich Bericht und Antrag.

Artikel 17
Finanzen
1. Einnahmen des Vereins sind insbesondere: Mitgliederbeiträge, freiwillige Zuwendungen, Beiträge der Gemeinde und sonstige Einnahmen.
2. Ausgaben des Vereins erfolgen insbesondere für die Vereinstätigkeit gemäss Beschlüssen der HV und des Vorstandes, sowie für Mitgliederbeiträge an den Kantonalverband und an BirdLife Schweiz.

Artikel 18
Vereinsjahr
1. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 19
Haftung
1. Für die Verpflichtungen des NVO haftet nur das Vereinsvermögen.
2. Eine solidarische Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 20
Revision der Statuten
1. Für die Änderung der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmenden an der HV erforderlich.

Artikel 21
Auflösung des Vereins
1. Für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmenden an der HV erforderlich.
2. Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Kantonalverband BirdLife St.Gallen zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben.
3. Kommt es innerhalb von 5 Jahren nach der Auflösung zu einer Gründung eines Vereins mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung, so hat der Kantonalverband diesem das Vermögen zuzuführen.
4. Nach Ablauf dieser Frist werden Vermögen und Akten Eigentum des Kantonalverbandes.

5. Voraussetzung ist die Steuerbefreiung des neuen Vereins, beziehungsweise des Kantonalverbandes und der Sitz in der Schweiz.
6. Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 22
Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 12. Februar 2024 genehmigt und gelten ab sofort.